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   BGH, 23.09.2020 - 2 StR 55/20   

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https://dejure.org/2020,32482
BGH, 23.09.2020 - 2 StR 55/20 (https://dejure.org/2020,32482)
BGH, Entscheidung vom 23.09.2020 - 2 StR 55/20 (https://dejure.org/2020,32482)
BGH, Entscheidung vom 23. September 2020 - 2 StR 55/20 (https://dejure.org/2020,32482)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG; § 32 Abs. 1 KWG; §§ 54 ff. KWG
    Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz; Begriff der Einlagengeschäfte: Abgrenzung zu anderen Anlageformen anhand der Partizipation am unternehmerischen Risiko)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 1 KredWG, § 54 Abs 1 Nr 2 KredWG

  • IWW

    § 154 Abs. 2 StPO, § 154a Abs. 2 StPO, § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG, § 32 Abs. 1 KWG, § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG, § 117 Abs. 1 BGB, § 117 Abs. 2 BGB, § 54 KWG

  • Wolters Kluwer

    Handeln bei den von den Anlegern eingeworbenen Geldern um Einlagengeschäfte hinsichtlich Erlaubnispflicht des gewerbsmäßigen Betriebs von Bankgeschäften

  • rewis.io

    Unerlaubtes Betreiben von Bankgeschäften: Erforderliche Feststellungen zum Vorliegen eines erlaubnispflichtigen Einlagengeschäfts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    KWG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ; KWG § 32 Abs. 1
    Handeln bei den von den Anlegern eingeworbenen Geldern um Einlagengeschäfte hinsichtlich Erlaubnispflicht des gewerbsmäßigen Betriebs von Bankgeschäften

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Von Anlegern eingeworbene Gelder als Einlagengeschäfte im Sinne des KWG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2021, 738
  • WM 2020, 2116
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.02.2011 - 5 StR 563/10

    Gewerbsmäßiger Betrieb von Bankgeschäften (Einlagengeschäft: Fälligkeit,

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - 2 StR 55/20
    Keine Einlage in diesem Sinne liegt deshalb vor, wenn nach dem zivilrechtlichen Grundgeschäft das eingelegte Geld an dem unternehmerischen Risiko des Aktivgeschäfts partizipieren soll (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2011 - 5 StR 563/10, NStZ 2011, 410).

    In Fällen hochspekulativer Anlagen erfordert es auch nicht der Schutzzweck der Norm, nämlich das breite Publikum vor Verlusten seiner Kapitalanlagen zu bewahren, diese Zahlungen als Einlagengeschäft anzusehen (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2011 - 5 StR 563/10, NStZ 2011, 410; BGH, Urteil vom 9. März 1995 - III ZR 55/94, BGHZ 129, 90, 96 f.).

  • BGH, 18.07.2018 - 2 StR 416/16

    Tatbestandsirrtum (Irrtum über normative Tatbestandsmerkmal; Maßstab der sog.

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - 2 StR 55/20
    Das neue Tatgericht wird, sollte es erneut zu einer Verurteilung wegen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften gelangen, den Strafrahmen des § 54 KWG in der zur Tatzeit gültigen Fassung zugrundezulegen und hinsichtlich der konkurrenzrechtlichen Beurteilung die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 18. Juli 2018 - 2 StR 416/16, NStZ 2020, 167; BGH, Beschluss vom 9. April 2019 - 1 StR 673/18, NStZ 2020, 169) in den Blick zu nehmen haben.
  • BGH, 13.04.1994 - II ZR 16/93

    Haftung des GmbH-Gesellschafters bei Vermischung des Gesellschafts- mit dem

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - 2 StR 55/20
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine Einlage in der Regel vor, wenn jemand von einer Vielzahl von Geldgebern, die keine Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG sind, fremde Gelder aufgrund typisierter Verträge zur unregelmäßigen Verwahrung, als Darlehen oder in ähnlicher Weise ohne Bestellung banküblicher Sicherheiten laufend annimmt und die Gelder nach Fälligkeit von den Gläubigern jederzeit zurückgefordert werden können (BGH, Beschluss vom 24. August 1999 - 1 StR 385/99, BGHR KWG § 1 Einlage 1; vgl. auch BGH, Urteil vom 13. April 1994 - II ZR 16/93, BGHZ 125, 366, 380).
  • BGH, 09.03.1995 - III ZR 55/94

    Begriff der Einlage

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - 2 StR 55/20
    In Fällen hochspekulativer Anlagen erfordert es auch nicht der Schutzzweck der Norm, nämlich das breite Publikum vor Verlusten seiner Kapitalanlagen zu bewahren, diese Zahlungen als Einlagengeschäft anzusehen (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2011 - 5 StR 563/10, NStZ 2011, 410; BGH, Urteil vom 9. März 1995 - III ZR 55/94, BGHZ 129, 90, 96 f.).
  • BGH, 17.04.2007 - 5 StR 446/06

    Vorsätzliches Betreiben von Bankgeschäften ohne Erlaubnis (Begriff der Einlage

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - 2 StR 55/20
    Eine Einlage ist dabei regelmäßig dadurch geprägt, dass das eingelegte Geld der Gewinnerzielung im damit finanzierten Aktivgeschäft dient (BGH, Beschluss vom 17. April 2007 - 5 StR 446/06, NStZ 2007, 647).
  • BGH, 09.04.2019 - 1 StR 673/18

    Unerlaubtes Betreiben von Bankgeschäften (Tateinheit)

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - 2 StR 55/20
    Das neue Tatgericht wird, sollte es erneut zu einer Verurteilung wegen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften gelangen, den Strafrahmen des § 54 KWG in der zur Tatzeit gültigen Fassung zugrundezulegen und hinsichtlich der konkurrenzrechtlichen Beurteilung die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 18. Juli 2018 - 2 StR 416/16, NStZ 2020, 167; BGH, Beschluss vom 9. April 2019 - 1 StR 673/18, NStZ 2020, 169) in den Blick zu nehmen haben.
  • BGH, 24.08.1999 - 1 StR 385/99

    Beihilfe; Betreiben von Bankgeschäften ohne die erforderliche Erlaubnis;

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - 2 StR 55/20
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine Einlage in der Regel vor, wenn jemand von einer Vielzahl von Geldgebern, die keine Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG sind, fremde Gelder aufgrund typisierter Verträge zur unregelmäßigen Verwahrung, als Darlehen oder in ähnlicher Weise ohne Bestellung banküblicher Sicherheiten laufend annimmt und die Gelder nach Fälligkeit von den Gläubigern jederzeit zurückgefordert werden können (BGH, Beschluss vom 24. August 1999 - 1 StR 385/99, BGHR KWG § 1 Einlage 1; vgl. auch BGH, Urteil vom 13. April 1994 - II ZR 16/93, BGHZ 125, 366, 380).
  • BGH, 08.03.2023 - 1 StR 281/22

    Einziehung (Abgrenzung von Tatertrag und Tatobjekt: rechtsgutbezogene Wertung;

    (aa) Dabei kann offenbleiben, ob die unerlaubte Annahme fremder Gelder durch den Angeklagten hier bereits einem Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alternative 1 KWG unterfällt, sofern man es für die rechtliche Einordung für ausschlaggebend hält, dass der Angeklagte die Beträge gar nicht in ein eigenes Aktivgeschäft zur Gewinnerzielung investieren konnte (vgl. zu einer solchen Prägung des Aktivgeschäfts: BGH, Beschlüsse vom 23. September 2020 - 2 StR 55/20 Rn. 6; vom 26. März 2018 - 4 StR 408/17 Rn. 26; vom 9. Februar 2011 - 5 StR 563/10 Rn. 5 und vom 17. April 2007 - 5 StR 446/06, BGHR KWG § 1 Einlage 2 Rn. 6; Urteil vom 19. März 2013 - VI ZR 56/12, BGHZ 197, 1 Rn. 23); deswegen könnte es bereits am banktypischen Charakter fehlen, der darin besteht, dass nach außen zumindest der Eindruck erweckt wird, die Gelder würden als Anlage hereingenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2007 - 5 StR 446/06, BGHR KWG § 1 Einlage 2 Rn. 6; vgl. auch BGH, Urteile vom 29. März 2001 - IX ZR 445/98 Rn. 24, BGHR KWG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Einlagengeschäft 1 und vom 9. März 1995 - III ZR 55/94 Rn. 14 f., BGHZ 129, 90, 95 f.).
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